Antrag zur Neufassung des Redaktionsstatuts für das Amtliche Mitteilungsblatt
Antrag vom 19.04.2017
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Michler,
sehr geehrte Damen und Herren,
es wird beantragt, die Richtlinien für das Amtliche Mitteilungsblatt zu überarbeiten. Hierzu sollte unverzüglich eine Arbeitsgruppe gebildet werden, der auch Gemeinderatsmitglieder angehören.
Begründung:
§ 20 Absatz 3 der Gemeindeordnung erfordert im Hinblick auf die anstehenden Bundestagswahlen eine Neufassung der Richtlinien. Weiterhin sind die Regelungen für das Mitteilungsblatt im Hinblick auf die Erfahrungen der jüngsten Vergangenheit (Stichwort: „Hinweis der Verwaltung“) überarbeitungsbedürftig. Dazu sind die „Veröffentlichungsverbote“ der Richtlinien auf den Prüfstand zu stellen und es ist ein Verfahren festzulegen, wie die Regeln unter Wahrung von rechtstaatlichen Prinzipien umgesetzt werden.
1. die Grundlagen:
Art. 5 Absatz 1 des Grundgesetzes bestimmt:
„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“
§ 1 des Pressegesetzes für Baden-Württemberg führt dazu ergänzend aus:
„(1) Die Presse ist frei. Sie dient der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.
(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten.“
§ 7 Absatz 3 des Pressegesetzes enthält eine Sonderregelung, wonach amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten, den Bestimmungen des Gesetzes über Druckwerke nicht unterliegen.
2. Klärungs-, Erörterungs- und Regelungsbedarf
2.1 Anwendung des § 7 Absatz 3
Da unser Mitteilungsblatt nicht „ausschließlich“ amtliche Mitteilungen enthält, könnte die Auffassung vertreten werden, diese Bestimmung sei gar nicht anwendbar mit der Folge, dass zum Beispiel die in § 2 Absatz 2 eröffnete Beschränkung der Pressefreiheit oder die Regeln zur Gegendarstellung (§ 11 des Pressegesetzes) hier nicht gelten.
Im Hinblick darauf, dass unser Mitteilungsblatt in einen amtlichen und einen nicht-amtlichen Teil untergliedert ist, kann aber auch die Ansicht zutreffen, dass § 7 Absatz 3 lediglich für den amtlichen Teil maßgeblich ist.
2.2 die „Verbotstatbestände“ des Mitteilungsblattes
Ein Beispiel: nach Ziff. III der Richtlinien werden Beiträge, die „offensichtlich unrichtige oder irreführende Angaben enthalten“ nicht veröffentlicht. Es ist fraglich, ob diese Regelung mit den o.g. Grundsätzen im Grundgesetz und im Pressegesetz vereinbar ist.
Wenn ein Beitrag eine „offensichtlich“ unrichtige Angabe (z.B. bei einem Bericht über einen Ausflug die Angaben zum Wetter – „sonnig“ statt „regnerisch“ oder die fehlerhafte Wiedergabe Fußballspiel-Ergebnisses) enthält, dürfte damit nicht gleich das Verbot des Beitrages gerechtfertigt sein.
2.3 das Verfahren
Auch deshalb liegt es auf der Hand, das Verfahren für ein Verbot zu bestimmen. Dabei ist dem Verhältnismäßigkeitsprinzip das ihm zukommende Gewicht einzuräumen. Außerdem ist das Prinzip des rechtlichen Gehörs zu beachten. Über die Einzelheiten des Verfahrens hat dann die Arbeitsgruppe zu befinden.
Wir wären daher dankbar, wenn unserem Antrag alsbald entsprochen wird.